Nach der Rspr des VwGH zum Begriff des Ortsbilds, die sinngemäß auch dem Verständnis des Straßenbilds zugrunde zu legen ist (VwGH 24. 10. 2017, Ra 2016/06/0012, mwN), versteht man darunter in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteils innerhalb einer Gemeinde, gleichgültig, ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Für die Schutzwürdigkeit des Ortsbilds (bzw hier: des Straßenbilds) idS kommt es auf seine völlige Einheitlichkeit nicht an. Das jeweilige Ortsbild (bzw Straßenbild) ergibt sich aus dem Gesamteindruck der verschiedenen in der Natur bestehenden Objekte im örtlichen Zusammenhang. Dabei kann selbst das Vorhandensein einzelner störender Objekte noch nicht dazu führen, dass ein weiterer Eingriff in das Ortsbild (bzw sinngemäß das Straßenbild) nicht mehr als störend angesehen werden kann, soweit ein solches noch schutzwürdig vorhanden ist.

