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RdU-LSK 2019/16

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2019/16RdU-LSK 2019, 119 Heft 3 v. 17.6.2019

Der VwGH hat zu § 80 Abs 1 GewO 1973 festgehalten, dass durch den Abbruch des Gebäudes, in dem die in Rede stehende Betriebsanlage bisher betrieben wurde, die hiefür erteilte Genehmigung (samt nachfolgenden Änderungsgenehmigungen) nicht erloschen ist. Für eine neuerliche Genehmigung einer gleichartigen Betriebsanlage nach § 77 GewO 1973 am selben Standort ist kein Raum. Änderungen der in Rede stehenden Betriebsanlage, die im Zuge des geplanten Neubaus erfolgen, sind vielmehr - sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 81 GewO 1973 zutreffen - im Wege des § 81 GewO 1973 einer Genehmigung zuzuführen (vgl VwGH 18. 10. 1994, 94/04/0087, mwN). Diese Rspr ist auch für die inhaltsgleiche Rechtslage des § 80 Abs 1 bzw § 81 Abs 1 GewO 1994 maßgeblich (vgl zu § 80 Abs 1 GewO 1994 jüngst VwGH 23. 10. 2017, Ra 2015/04/0099, mwN). Somit ist die Rechtsfrage, ob durch den Abbruch eines Gebäudes, in dem die Betriebsanlage bisher betrieben worden sei, die hiefür erteilte Genehmigung erlösche, in der Rspr bereits beantwortet.

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