Eine Verpflichtung, in einer Konstellation wie der hier vorliegenden (in der die ungünstigste Situation nicht vom Anlagenbetreiber allein hergestellt werden kann) mehrere Messversuche vorzunehmen, lässt sich dem grundsätzlichen Vorrang von Messungen vor lärmtechnischen Berechnungen nicht entnehmen (siehe allgemein zu diesem Vorrang VwGH 18. 5. 2016, Ra 2015/04/0053).

