§ 74 Abs 2 Z 4 GewO räumt den Nachbarn bezüglich eines erhöhten Verkehrsaufkommens keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen iSd § 74 Abs 2 Z 4 GewO obliegt vielmehr der GewerbeBeh von Amts wegen (VwGH 22. 12. 1999, 99/04/0006).

