Nach § 3a Abs 4 UVP-G sind bei der Feststellung im Einzelfall die in § 3 Abs 4 Z 1 - 3 UVP-G angeführten Kriterien zu berücksichtigen, wobei idZ ua die ökologische Empfindlichkeit und die Belastbarkeit der Natur zu berücksichtigen sind (siehe zur Bedeutung des Standorts für die Frage der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die Umwelt nach der UVP-RL auch EuGH 21. 9. 1999 in der Rs C-392/96, Kommission gegen Irland, Rn 65 ff).

