Der Umweltanwalt verfügt (grundsätzlich) über keine subjektiven Rechte, sondern übt Kompetenzen aus (vgl VwGH 25. 4. 2013, 2012/10/0096; 15. 3. 2011, 2010/05/0205).
§ 3 Abs 7 UVP-G räumt ausdrücklich lediglich der Standortgemeinde, nicht aber einem Umweltanwalt die Kompetenz zur Erhebung einer Rev an den VwGH ein.

