Mit der Bestimmung des § 53 Krnt NSchG wird den Gemeinden in den dort genannten Bewilligungsverfahren eine auf die Wahrung der in § 9 Krnt NSchG umschriebenen Interessen beschränkte Parteistellung eingeräumt (VwGH 27. 7. 2007, 2004/10/0216; 24. 11. 2003, 2003/10/0254, VwSlg 16228A/2003). Eine Revisionserhebung kommt demnach nur zur Wahrung der in § 9 leg cit umschriebenen Interessen in Betracht.

