Mit "Zustimmung des Grundeigentümers" ist eine an die NaturschutzBeh gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen, gemeint. Nachzuweisen ist die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Zustimmung des Grundeigentümers. Es ist auch nicht Sache der NaturschutzBeh zu untersuchen, ob eine (zivilrechtliche) Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht (vgl VwGH 2. 10. 2007, 2004/10/0183 = VwSlg 17291A/2007).

