Mit § 54 Abs 1 und 2 Krnt NSchG ist der Beh die Verpflichtung zur Einhaltung von besonderen Verfahrensschritten auferlegt bzw werden den einzelnen Mitgliedern des Naturschutzbeirats insoweit besondere gesetzliche Kompetenzen eingeräumt. Eine - die Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften durchsetzbare - eigenständige Rechtsposition der Mitglieder des Naturschutzbeirats lässt sich aus dem Gesetz aber nicht ableiten. Dies erhellt insb daraus, dass die "Zustellung" des Bewilligungsbescheids an die Mitglieder des Naturschutzbeirats erst nach dessen "Erlassung" (gegenüber den Verfahrensparteien) erfolgt und die Befugnis, gegen einen solchen Bescheid - falls den von den Mitgliedern des Naturschutzbeirats vorgebrachten Einwendungen nicht Rechnung getragen wurde - Beschwerde an das VwG bzw in weiterer Folge Rev an den VwGH zu erheben, nach dem klaren Wortlaut der § 54 Abs 2 S 2 und § 61 Abs 3 leg cit ausschließlich dem Naturschutzbeirat (als Kollegialorgan; vgl VwGH 26. 6. 2012, 2012/07/0107; 5. 10. 2016, Ra 2016/10/0096), nicht aber dessen einzelnen Mitgliedern zusteht.

