Der VwGH stellt in seinem Erk v 1. 8. 2025, Ra 2024/04/0401, klar, dass von keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Natura 2000-Gebiets durch ein Vorhaben auszugehen ist, solange das Gebiet insgesamt in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt.
Abstract aus RdU bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

