§ 18c UVP-G sieht seit der UVP-Nov 2023 ein Anzeigeverfahren für geringfügige Änderungen UVP-pflichtiger Vorhaben vor. Das Verfahren verzichtet auf eine Beteiligung der Öffentlichkeit. Daher wirft die Regelung Fragen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit unions- und völkerrechtlichen Vorgaben auf, insb im Hinblick auf die UVP-RL und die Aarhus-Konvention. Diskutiert werden va die Abgrenzung zum UVP-pflichtigen Änderungsverfahren sowie die Reichweite von Öffentlichkeitsbeteiligungs- und Rechtsschutzrechten bei nachgelagerten Verwaltungsverfahren.

