Zum ersten Mal hat das BVwG selbst einem Antrag, einer gegen ein Erk des VwG erhobenen ao Rev die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben (W248 2273872-1). Das BVwG vermisst dabei die vom VwGH in st Rspr geforderte Konkretisierung der vorgebrachten unverhältnismäßigen Nachteile durch die sofortige Projektumsetzung.
Abstract aus RdU bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

