Weder das UIG noch die UI-RL enthält eine Definition, wann ein Antrag offenbar missbräuchlich ist. Auch wenn die Begriffe "mutwillig" und "missbräuchlich" nicht kongruent sind, deuten die Mat darauf hin, dass der in § 6 Abs 1 Z 2 UIG enthaltene Begriff des missbräuchlich gestellten Begehrens weiter ist als derjenige des mutwilligen Verlangens und letzteren mitumfasst. Die zu § 1 Abs 2 AuskunftspflichtG und § 35 AVG ergangene Rspr des VwGH zum Begriff der Mutwilligkeit ist für die Auslegung des § 6 Abs 1 Z 2 UIG zu beachten.

