Nach der Rspr des EuGH ist die in Anh III der Luftqualitäts-RL normierte Verpflichtung der nationalen Beh, mit den Kriterien dieser RL übereinstimmende Probenahmestellen zu errichten, klar, präzise und nicht an Bedingungen geknüpft, sodass sich Einzelpersonen gegenüber den MS auf die Einhaltung dieser Verpflichtung berufen können. Daher kommt Einzelpersonen das unmittelbar aus der Luftqualitäts-RL ableitbare Recht zu, bei den Beh die Einrichtung RL-konformer Probenahmestellen zu begehren.

