Mit LGBl-T 2020/48, ausgegeben am 8. 4. 2020, wurde die V über Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien geändert. Das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes ist nunmehr nur vier Werktage im Vorhinein zu melden und nicht wie bisher .
Abstract aus RdU bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.