§ 138 WRG 1959
Wird die Verpflichtung zur Instandhaltung einer Wasseranlage von dem Instandhaltungsverpflichteten verletzt, so ist ein Auftrag zur Nachholung der unterlassenen Pflichten zu erteilen. Unter welchen Umständen und auf Verlangen wessen kann ein wasserpolizeilicher Auftrag erlassen werden?