§ 56 WRG 1959; § 13 Abs 3 AVG
Gem. § 56 Abs 2 WRG sind auf einen Pumpversuch die Bestimmungen über Zwangsrechte. Ist der Umstand, dass keine Übereinkommen zwischen den Beteiligten vorgelegt wurde, als Mangel eines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für einen Pumpversuch zu beurteilen?