§ 34 WRG 1959
§ 34 WRG 1959 ermächtigt zu Anordnungen in Bescheidform, die der Vollstreckung zugänglich sein sollen und vor konkreten Nachteilen schützt. Deckt die Formulierung des § 34 WRG aber auch die Festlegung von Projektsvorgaben für ein Verfahren nach dem MinroG 1999 ab?