§ 34 WRG 1959
Grundsätzlich ist die Wasserrechts-Beh auch ohne Antrag des Wasserberechtigten dazu von Amts wegen verpflichtet, hygienische und wasserwirtschaftlich notwendige Anordnungen zu treffen. Welche Verpflichtungen löst nun der Antrag auf Ausweisung eines Schutzgebiets bei der Beh aus?