Zusammenfassung: Der EGMR bejaht in der vorliegenden Entscheidung die Schutzpflicht des Staates bei Naturkatastrophen. Diese Schutzpflicht, welche durch Art 2 EMRK begründet wird, schließt sowohl substanzielle, als auch prozessuale Aspekte ein. Insbesondere trifft den Staat die Verpflichtung die Öffentlichkeit über lebensbedrohende Notfälle zu informieren und im Falle einer Tötung eines Menschen eine effiziente Untersuchung vorzunehmen.