§ 17 Abs 2 UVP-G; § 19 UVP-G
Bei der Beurteilung des Sachverhalts, ob eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch das Vorhaben (380 kV-Leitung) vorliegt, ist besonders auf Kinder, die dauernd in der Umgebung des Vorhabens leben Rücksicht zu nehmen.