§ 21 WRG 1959
Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts stellt rechtlich keine Verlängerung dar, sondern ist zu behandeln, wie die Erteilung eines neuen Rechts an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechts. Auflagen, die auf die "alte" Wassernutzung bezogen waren, haben keine Auswirkung auf das wiederverliehene Wasserbenutzungsrecht. Wann und unter welchen Umständen ist jedoch der Antrag auf Wiederverleihung überhaupt möglich?