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Zulässigkeit von Aufträgen nach § 21a WRG 1959

RdU-LeitsätzeWasserrechtBearb. v. Ferdinand KerschnerRdU-LSK 2008/35RdU-LSK 2008, 129 Heft 4 v. 15.8.2008

§ 21a WRG 1959

Gem. § 21a WRG kann mit den dort genannten Maßnahmen nur dann vorgegangen werden, wenn feststeht, dass öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Die Klärung der Frage, ob öffentliche Interessen ausreichend geschützt sind oder nicht, hat amtswegig zu erfolgen.

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