§ 21a WRG 1959
Gem. § 21a WRG kann mit den dort genannten Maßnahmen nur dann vorgegangen werden, wenn feststeht, dass öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Die Klärung der Frage, ob öffentliche Interessen ausreichend geschützt sind oder nicht, hat amtswegig zu erfolgen.