§ 12 WRG 1959
Eine wasserrechtliche Bewilligung darf erst erteilt werden, wenn feststeht, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden. Ist es jedoch möglich unter Vorbehalt eines Beweissicherungsprogramms zur Feststellung der Verletzung von Rechten, eine wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob bestehende Rechte verletzt werden, oder nicht?