Zusammenfassung: Der Autor weist auf Begründungsdefizite in der Entscheidung des EGMR in der Rs Luginbühl hin, in der der EGMR ein schriftliches Verfahren für die Klärung der potentiellen Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkanlagen für geeigneter als ein öffentliches Verfahren hält und eine besondere Schutzpflicht des Staates bezüglich elektrosensibler Personen verneint. Resümierend spricht sich Schöpfer für eine Implementierung des Vorsorgeprinzips aus.