§ 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994; § 74 Abs 3 GewO 1994; § 77 GewO 1994; § 1 StVO 1960
Der VwGH nimmt zur Beurteilung einer Eigentumsgefährdung durch eine Betriebsanlage Stellung und betont die gebotene Differenzierung zwischen Zu- und Abfahrten von einer Betriebsanlage und dem öffentlichen Verkehr. Weiters prüft er die Anfechtbarkeit von Auflagen durch Nachbarn.