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Verbrennung von Rindenabfällen zur Erzeugung von Prozesswärme keine Abfallverbrennung

Natur- und UmweltschutzRdU-LSK 2004/46RdU-LSK 2004, 144 - 145 Heft 4 v. 1.12.2004

§ 2 AWG 1990; § 29 Abs 1 Z 3 AWG 1990; § 74 Abs 2 GewO 1994; § 77 Abs 1 GewO 1994

Die Verbrennung von Rindenabfällen zur Herstellung von Prozesswärme kann nicht als thermische Abfallverwertung qualifiziert werden. Beeinträchtigungen des ästhetischen Empfindens durch den Anblick einer Betriebsanlage und ihrer Abgasfahne können nicht unter § 74 Abs 2 GewO 1994 subsumiert werden.

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