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Parteistellung von Liegenschaftseigentümern

Natur- und UmweltschutzRdU-LSK 2004/45RdU-LSK 2004, 144 Heft 4 v. 1.12.2004

§ 75 Abs 2 GewO 1994; § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994; § 77 Abs 1 GewO 1994; § 29 Abs 5 Z 6 AWG 1990

Auch Grundstückseigentümer, die von Staubimmissionen betroffen sind, besitzen Parteistellung iSd § 75 Abs 2 GewO 1994. Eine Zurechnung des Vorbeifahrens von Betriebsfahrzeugen auf einer öffentlichen Strasse zur Betriebsanlage ist nicht mehr zulässig.

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