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Entfernung von Autowracks - gefährlicher Abfall

Natur- und UmweltschutzRdU-LSK 2004/47RdU-LSK 2004, 145 Heft 4 v. 1.12.2004

§ 32 Abs 1 AWG 1990 idF BGBl I 1998/151; § 2 Abs 5 AWG 1990 idF BGBl I 1998/151

Der Auftrag zur Entfernung von Autowracks ist als taugliche Maßnahme iSd § 32 AWG 1990 zu qualifizieren. Schon die potentielle Gefahr eines Austritts von Betriebsmitteln erfüllt das Tatbestandselement der Umweltvereinreinigung.

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