§ 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994; § 81 Abs 1 GewO 1994; § 30 Abs 2 VwGG
Selbst die Unmöglichkeit zur Befolgung der im (angefochtenen) Genehmigungsbescheid vorgesehenen Auflagen berechtigen den Anlageninhaber zur Inanspruchnahme der Bewilligung ohne Befolgung der Auflagen.