§ 74 GewO 1994; § 81 Abs 1 GewO 1994; § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994; § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994
Der VwGH nimmt zur Feststellung der Bewilligungspflicht einer Betriebsanlage im Strafprozess nach § 366 Abs 1 Z 2 bzw Z 3 GewO 1994 Stellung und erläutert, dass die Anhängigkeit des Genehmigungsverfahrens der Sanktionierung des genehmigungslosen Betriebes einer Betriebsanlage nicht entgegensteht.