Zusammenfassung: Die vorbringen der Marktgemeinde und der nö Landesumweltanwaltschaft sind nicht als Resultate des Beweisverfahrens, sondern als Stellungnahmen von Verfahrensparteien zu qualifizieren. Die Abgelegenheit eines landwirtschaftlichen Betriebs indiziert nicht zwingend die Notwendigkeit eines Geräteschuppens für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nach § 6 Abs 4 Z 3 nö NSchG.