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§ 6 Abs 4 Nö NSchG 1977; § 14a Nö NSchG 1977; § 11 NÖ UmweltschutzG 1984; EGV

Natur- und UmweltschutzRdU-LSK 2003/28RdU-LSK 2003, 68 Heft 2 v. 1.4.2003

Zusammenfassung: Die vorbringen der Marktgemeinde und der nö Landesumweltanwaltschaft sind nicht als Resultate des Beweisverfahrens, sondern als Stellungnahmen von Verfahrensparteien zu qualifizieren. Die Abgelegenheit eines landwirtschaftlichen Betriebs indiziert nicht zwingend die Notwendigkeit eines Geräteschuppens für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nach § 6 Abs 4 Z 3 nö NSchG.

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