§ 17 ForstG; § 94 BergG
Eine Gewinnungsgenehmigung nach den §§ 94ff BergG legt zwar das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Rodung einer Grundfläche zur Rohstoffgewinnung nahe, ersetzt aber die im ForstG normierte Interessensabwägung zwischen dem Interesse an der Rohstoffgewinnung und dem Interesse an der Walderhaltung nicht.