§ 83 GewO 1994; § 31 Abs 3 WRG 1959; § 74 Abs 2 GewO 1994
Der vormalige Tankstellenbesitzer kann auch nach der Stilllegung des Tankstellenbetriebes noch als Verpflichteter einer wasserpolizeilichen Anordnung und als Verursacher von Gewässergefährdungen qualifiziert werden. Die Begründung einer Solidarverpflichtung ist möglich.