§ 5 Abs 2 WRG 1959; § 12 Abs 2 WRG 1959; § 102 Abs 1 lit b WRG 1959
Eine potentielle Verunreinigung des Grundwassers begründet die Parteistellung des Liegenschaftseigentümers im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren unabhängig davon, ob dieser seine Nutzungsrechte tatsächlich in Anspruch nimmt. Die Geltendmachung von Lärmbelästigungen betrifft keine wasserrechtlich geschützten Rechte.