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Entscheidung - VwGH 25.07.2002, 2001/07/0043

Natur- und UmweltschutzRdU-LSK 2002/30RdU-LSK 2002, 140 Heft 4 v. 1.12.2002

§ 2 Abs 3 AWG 1990

Bereits die Produktion eines Regelbrennstoffs aus sortenreinen Kunststoffabfällen ist als Verwertung iSd § 2 Abs 3 AWG zu qualifizieren; eine Klassifikation des Regelbrennstoffs als Abfall ist nicht zwingend geboten.

VwGH 25.07.2002, 2001/07/0043

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