§ 2 Abs 3 AWG 1990
Bereits die Produktion eines Regelbrennstoffs aus sortenreinen Kunststoffabfällen ist als Verwertung iSd § 2 Abs 3 AWG zu qualifizieren; eine Klassifikation des Regelbrennstoffs als Abfall ist nicht zwingend geboten.
VwGH 25.07.2002, 2001/07/0043