§ 21 Krnt BauO; § 6 Abs 8 Wr BauO
Die gebotene extensive Auslegung des § 6 Abs 8 Wr BauO erfordert, das Vorliegen einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Wohnqualität durch eine Betriebsanlage auch dann zu bejahen, wenn diese erst im Zuge einer zeitlich nachfolgenden Errichtung von Wohngebäuden verwirklicht wird.