Zahlreiche im Rahmen der Gewerbeausübung zu verantwortende Übertretungen des Betretungsverbots für den Kundenbereich gastgewerblicher Betriebsstätten und die mehrfache Missachtung der Pflicht zur Vornahme von Zugangskontrollen und Kontakterhebungen [hier: elf rk Bestrafungen wegen Übertretungen des COVID-19-MG bzw des EpiG innerhalb von acht Monaten im Jahr 2021] sind an sich schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994. Schließlich verfolgten die übertretenen epidemiologischen Bestimmungen nicht nur die im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und damit der Aufrechterhaltung der Gesundheitsinfrastruktur, sondern dienten auch dem Schutz der Gesundheit der Gäste.

