Der Unionsgesetzgeber hat mit den RL 89/391/EWG und 2000/54/EG nicht beabsichtigt, die Voraussetzungen für eine nationale Impfpflicht betr bestimmte, biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzte Berufsgruppen [hier: Arbeitnehmer im Rettungsdienst] festzulegen. Beide RL enthalten - im Einklang mit Art 153 Abs 2 lit b AEUV - lediglich Mindestvorschriften über den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer.

