Die Veröffentlichung der ungeschwärzten Ergebnisprotokolle über Sitzungen von Arbeitsgruppen des Robert Koch-Instituts führte weder zu einer (rückwirkenden) Änderung der maßgeblichen materiell-rechtlichen COVID-19-Schutzvorschriften, noch legte sie eine (nachträgliche) Rechtfertigung für ein Abgehen von den in sämtlichen Verwaltungsstrafsachen gleichermaßen zu beachtenden Verfahrensgrundsätzen nahe. Richterliche Rechtsfortbildung contra legem ist ausgeschlossen. Der Richter ist vielmehr an das geltende Gesetz gebunden. Unabhängig ist er nur von der Verwaltung, nicht aber von der Gesetzgebung. Selbst eine behauptete fehlende medizinisch-fachliche Begründetheit der gesetzlichen Schutzvorschriften änderte nichts an deren Verbindlichkeit. Das Beweismittel der RKI-Protokolle ist daher schon abstrakt betrachtet nicht geeignet, zu einer anderen Dienstbeurteilung zu führen.

