§ 32 Abs 3 und 4 EpiG regelt die Vergütung für den absonderungsbedingten Verdienstentgang von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, einerseits und die Entschädigung für den Verdienstentgang von selbständig erwerbstätigen Personen und Unternehmungen anderseits unterschiedlich. Diese differenzierende Regelung ist durch Unterschiede im Tatsächlichen - im Vorhinein bestimmtes Entgelt für Arbeitsleistungen einerseits, ungewisses und volatiles Einkommen selbständig Erwerbstätiger anderseits - bedingt und sachlich gerechtfertigt. Die EpiG-BerechnungsV setzt dies bezogen auf das wirtschaftliche Einkommen selbständig Erwerbstätiger um und begegnet ebensowenig Bedenken.

