1. Ein SV, der im Auftrag einer Versicherung Daten verarbeitet, ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher, da die Entscheidung über die Zwecke und Mittel der im Zuge dieses Auftrags erfolgten Datenverarbeitung(en) schon aufgrund des objektiven Sorgfaltsmaßstabs für die Gutachtenserstellung nach § 1299 ABGB bei ihm selbst liegt. Dies gilt auch für medizinische Unterlagen, die der SV von sich aus, dh, ohne dass sie ihm von der Versicherung zur Verfügung gestellt wurden, für ein Zweitgutachten, das eine andere Versicherung in Auftrag gegeben hat, verwendet.

