Weist eine Kl nach, dass die ihr eingesetzte (unbemerkt abgegangene) Spirale aus einer von einem Materialfehler betroffenen Charge stammte, gelingt ihr der Anscheinsbeweis auf Basis der innerstaatlichen Rsp zum typischem Geschehensablauf. Dies rechtfertigt eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast, ohne dass es auf die Rsp des EuGH zu Art 6 Abs 1 der ProdukthaftungsRL alt (RL 85/374/EWG ) ankommt [C-503/13 und C-504/13 , Boston Scientific Medizintechnik].

