Weist ein behandelnder Arzt einen Patienten anhand des Aufklärungsbogens auch auf die Gefahr von Nervenverletzungen hin, die mit dauerhaften Missempfindungen, Bewegungsstörungen und sogar Lähmungserscheinungen verbunden sein können, setzt er diesen Teil der Operationsrisiken aber in Klammer, erklärt dazu, dass es sich dabei um "sehr, sehr unwahrscheinliche" Komplikationen handelt und trifft diese Risikoeinschätzung aus medizinischer Sicht zu, ist es nicht korrekturbedürftig, wenn eine ausreichende Aufklärung bejaht wird.

