Ob eine Aufklärungspflicht über die technische Ausstattung einer Gesundheitseinrichtung, über mögliche technische Gebrechen (über das Risiko eines nie ganz ausschließbaren Geräteausfalls) bei der ärztlichen Behandlung mit Medizinprodukten und das Vorhalten oder Nichtvorhalten von Ersatzgeräten besteht, entzieht sich einer allgemeingültigen Beantwortung [hier: keine Aufklärungspflicht, dass bei der geplanten bipolaren Enukleation der Prostata an der Saugpumpe des Morcellators ein unerwarteter Defekt eintreten und mangels Ersatzgeräts im KH ein OP-Abbruch erforderlich werden kann].

