1. Auf Anträge vom 12. 7. 2022 [hier: auf nachträgliche Unzulässigerklärung der Beschränkung der Patientin im Jahr 2006 im psychiatrischen Intensivbett (Netzbett) und durch Belassen des auf der Längsseite geöffneten psychiatrischen Intensivbettes] gelangt § 33 UbG idF BGBl 1990/155 zur Anwendung.

