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Nachträgliche Unzulässigerklärung - Voraussetzungen

LeitsatzkarteiJudikaturIngrid JezRdM-LS 2025/88RdM-LS 2025, 159 Heft 4 v. 12.8.2025

1. Auf Anträge vom 12. 7. 2022 [hier: auf nachträgliche Unzulässigerklärung der Beschränkung der Patientin im Jahr 2006 im psychiatrischen Intensivbett (Netzbett) und durch Belassen des auf der Längsseite geöffneten psychiatrischen Intensivbettes] gelangt § 33 UbG idF BGBl 1990/155 zur Anwendung.

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