Die durch die Laserepilation bewirkte Bekämpfung des Gesichtshaarwachstums bei einer Transfrau stellt einen essentiellen Schritt zur Angleichung des - insb für die soziale Transition und Passabilität bedeutsamen - anatomischen Geschlechtsmerkmals der Gesichtsbehaarung in Richtung einer weiblich konnotierten Erscheinung dar und soll so der Entlastung von der bestehenden psychischen Erkrankung der Genderdysphorie dienen. Die klagsgegenständliche Laserepilation erweist sich im Hinblick auf den bei der Kl in Form der Genderdysphorie gegebenen Versicherungsfall der Krankheit somit als Krankenbehandlung iSd § 117 Z 2, § 133 Abs 1, 2 ASVG, die im konkreten Fall auch notwendig und angemessen ist.

