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Kein Blaulicht für Leichenwagen

LeitsatzkarteiJudikaturChristian KopetzkiRdM-LS 2025/86RdM-LS 2025, 159 Heft 4 v. 12.8.2025

Für die Bewilligung von Blaulicht (und Tonfolgehorn) gem § 20 Abs 5 (und § 22 Abs 4) KFG müssen alle drei dort genannten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Verwendung des Fahrzeugs für einen der im Gesetz genannten Zwecke) erfüllt sein. Das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht stellt somit ein eigenständiges Bewilligungskriterium dar (vgl VwGH 21. 8. 2014, Ro 2014/11/0068, sowie jüngst VwGH 17. 12. 2024, Ra 2023/11/0098) [hier: Das VwG NÖ verneinte im angefochtenen Erk das öffentliche Interesse an der Verwendung des Blaulichts durch Fahrzeuge eines Bestattungsunternehmens beim Abtransport tödlich verunglückter Personen bei Unfällen auf Autobahnen, da bei Verkehrsunfällen mit Todesfolge regelmäßig bereits die Exekutive und ein Rettungsdienst vor Ort seien. Beim Abtransport von Leichen gehe es auch nicht "um Minuten", weil weder für die Allgemeinheit noch für das Leben und die Gesundheit anderer eine Gefahr bestehe, wenn die Überstellung einer verunfallten Person nicht mit entsprechender Raschheit (wie bei Gefahr im Verzug) erfolge; Zurückweisung mangels Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung].

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