1. Eine Bewilligung zur Anbringung von Blaulichtanlagen bei Fahrzeugen darf gem § 20 Abs 5 KFG nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die in § 20 Abs 5 lit a bis j KFG taxativ aufgezählt sind (zB zur Verwendung für den Rettungsdienst gem § 20 Abs 5 lit c KFG). Sind die drei erwähnten Voraussetzungen erfüllt, so ist die Bewilligung zu erteilen.

