Die Anwendbarkeit des HeimAufG hängt nicht von einem Ortswechsel eines Patienten ab. Ob eine im Zuge einer Heilbehandlung angeordnete freiheitsbeschränkende Maßnahme [hier: Seitenteile am Bett sowie Verwendung eines Therapietisches am Rollstuhl] in jenem KH durchgeführt wird, das den Patienten als Erstes aufgenommen hat, oder in einer KA, in die er im Zuge der Behandlung transferiert wurde, spielt für die Abgrenzung zwischen medizinischer Behandlung und ständigem Pflege- und Betreuungsbedarf iSd § 2 Abs 1 HeimAufG keine Rolle.

